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Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten. ...mehr

Was ändert sich steuerlich bei Gebäudeabschreibung und -sanierung?

Beschleunigte Abschreibung, Erweiterung der vorzeitigen Abschreibung, Öko-Zuschlag. ...mehr

Erhöhung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 bringt eine Verdopplung der Freigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung. ...mehr

Grundbuchseintragungsgebühr: Befreiung bei dringendem Wohnbedürfnis möglich

Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000,00 kann temporär unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung in Anspruch genommen werden. ...mehr

Wallbox beim Dienstnehmer für das E-Firmenauto: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Steuerfreiheit bis zu einem Kostenlimit von € 2.000,00. ...mehr

Warum benötigt Ihr Unternehmen eine Kostenrechnung?

Rentabilität, Preisgestaltung und Planung wird durch Kostenrechnung möglich. ...mehr

Wallbox beim Dienstnehmer für das E-Firmenauto: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

E-Auto

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Elektroauto (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, so ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ersetzt nun der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise auch die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der € 2.000,00 übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000,00 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

Das Finanzministerium hat zudem auf seiner Homepage www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“ zum Thema E-Ladestationen folgende Themen behandelt:

  • Arbeitgeber behält das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation oder schließt den Stromvertrag ab
  • Ausscheiden des Arbeitnehmers
  • Auf- und Umrüsten von bestehenden Ladestationen

Stand: 28. April 2024

Bild: zabanski - stock.adobe.com

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